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Channel: Ausländisches Recht - Außenwirtschaftslupe
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Arbeiten in Frankreich

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Bietet der Arbeitsmarkt in Deutschland nicht die passende Arbeitsstelle, bleibt die Möglichkeit, sich jenseits der Grenzen nach einer Beschäftigung umzusehen. Besonders innerhalb der Europäischen Union ist das Arbeiten relativ unkompliziert. Für die Arbeitssuche der Deutschen sind insbesondere die angrenzenden Staaten wie Frankreich sehr attraktiv.

Für die Jobsuche ist es aber in jedem Fall wichtig, die Landessprache zu beherrschen. Es macht wenig Sinn, sich für eine Stelle in Frankreich zu bewerben, wenn das Bewerbungsschreiben in deutscher Sprache verfasst ist und der Bewerber kein französisch spricht. Dagegen hat man mit guten französischen Sprachkenntnissen durchaus eine Chance auf dem Arbeitsmarkt. Es ist allerdings wesentlich mehr Eigeninitiative erforderlich, da nur ein geringer Teil der offenen Stellen in Jobbörsen oder beim Arbeitsamt angeboten werden: Initiativbewerbung heißt hier das Zauberwort.

Wer auf diese Weise einen Job in Frankreich bekommt, hat sich beim Abschluss des Arbeitsvertrages an spezielle Regelungen zu halten. So werden in Frankreich grundsätzlich alle Arbeitsverträge schriftlich geschlossen.

Darüber hinaus sind unbefristete Verträge die Regel — unter bestimmten Vorraussetzungen ist eine Befristung inklusive einmaliger Verlängerung auf höchstens 18 bzw. 24 Monate möglich. Ausnahmsweise ist eine Befristung erlaubt, wenn aufgrund einer unvorhergesehenen oder saisonalen Mehrbelastung ein erhöhter Personalbedarf erforderlich ist. Außerdem kann bei einem Ausfall eines unbefristet angestellten Arbeitnehmers wegen Krankheit oder Urlaub ein zeitlich befristeter Vertrag mit dem Arbeitnehmer geschlossen werden, der den Ausfallenden ersetzt.

Nach langen Streiks ist im August 2016 das „Gesetz über Arbeit, Modernisierung des sozialen Dialogs und Sicherung der beruflichen Laufbahn” in Kraft getreten. Mit dieser Reform des französischen Arbeitsrechts sollten bestimmte Regelungen flexibler gestaltet werden. In einigen Punkten soll die Entscheidung im Handlungsbereich der Unternehmen bleiben. Für den Arbeitnehmer haben sich nicht nur neue Regelungen bezüglich der Arbeitszeiten (flexiblere Arbeitszeiteinteilung) ergeben, sondern auch im Kündigungsrecht hat es Neuerungen gegeben. So hat es mit der Reform eine neue Definition der betriebsbedingten Kündigung gegeben: Neben den bisherigen wirtschaftlichen Gründen (wirtschaftliche Schwierigkeiten und technische Veränderungen) werden zwei weitere Gründe zur Rechtfertigung einer betriebsbedingten Kündigung aufgeführt. Wird die Tätigkeit eingestellt oder erfordert die Wettbewerbsfähigkeit die Umstrukturierung eines Unternehmens, kann eine betriebsbedingte Kündigung gerechtfertigt sein.

Ist der Arbeitnehmer nicht sicher, ob er im Nachbarstaat arbeiten möchte, kann die Vereinbarung einer Probezeit hilfreich sein. Denn auch in Frankreich ist es möglich, eine Probezeit zu vereinbaren. Die Länge der Probezeit hängt oftmals von dem Beschäftigungsverhältnis ab: Üblich sind Probezeiten von 1 — 2 Monaten, handelt es sich um mittlere oder leitende Angestellte beläuft sich die Probezeit meist auf 3 Monate. Aber auch eine längere Probezeit kann vereinbart werden. Als EU-Bürger kann sich jeder Deutsche frei in Frankreich bewegen. Für die Dauer von 3 Monaten ist dazu lediglich ein gültiger Personalausweis bzw. Reisepass mitzuführen. Also kann man sich für die Probezeit ohne große Bürokratie auf eine Beschäftigung einlassen. Handelt es sich um ein Arbeitsverhältnis, dass länger als 3 Monate dauert, ist eine Aufenthaltsgenehmigung zu beantragen. Dazu legt man bei der Ausländerbehörde der Präfektur seines Aufenthaltsortes bzw. der Gemeindeverwaltung den Arbeitsvertrag vor. Auf jeden Fall kann eine Stelle in Frankreich ein möglicher Weg aus der Arbeitslosigkeit sein.

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