Die schweizerischen Vorschriften zum Kauf finden sich im “Obligationenrecht”.
Gewährleistung[↑]
Auch nach schweizerischem Recht haftet der Verkäufer, wenn die verkaufte Sache mangelhaft ist, also tatsächliche oder rechtliche Mängel aufweist, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder erheblich mindern. Darüber hinaus haftet der Verkäufer, wenn zugesicherte Eigenschaften fehlen.
Ähnlich dem deutschen Recht kennt auch das schweizerische verschiedene Arten der Gewährleistung, nämlich
- die Nachbesserung (Mangelbeseitigung),
- die Rückgängigmachung des Kaufvertrags (Wandelung),
- die Kaufpreisminderung und
- sofern es sich um den Kauf einer vertretbaren Sache handelt, die Ersatzlieferung.
Die Gewährleistung kann vom Käufer nur innerhalb bestimmter Fristen geltend gemacht werden. Diese Gewährleistungsfrist beträgt grundsätzlich ein Jahr, kann aber von den Vertragsparteien sowohl verkürzt als auch auf maximal zehn Jahre verlängert werden.
Eigentumsvorbehalt[↑]
Auch das schweizerische Recht kennt einen Eigentumsvorbehalt. Dieser muss spätestens bei Übergabe der Sache erklärt werden.
UN-Kaufrecht[↑]
Das CISG (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980) wurde von der Schweiz ratifiziert und ist dort bereits seit 1991 geltendes Recht.
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