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Channel: Ausländisches Recht - Außenwirtschaftslupe
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Kaufrecht in den Niederlanden

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Gewährleistung[↑]

Nach niederländischem Recht haftet der Verkäufer für den vertragsgemäßen Zustand der Kaufsache. Die Kaufsache muss die vereinbarten bzw. diejenigen Eigenschaften aufweisen, die der Käufer erwarten durfte.

Ähnlich dem deutschen Recht kennt auch das niederländische verschiedene Arten der Gewährleistung vor, nämlich

  • die Nachlieferung
  • die Nachbesserung der gelieferten Sache, sofern ein angemessenes Verhältnis zwischen den Kosten der Nachbesserung und dem Wert der Kaufsache besteht,
  • doe Ersatzlieferung, es sei denn, Nachbesserung oder Schadensersatz wären kostengünstiger oder die Ersatzlieferung wäre bei dem vorliegendne Mangel nicht gerechtfertigt.

Bei einem Verbrauchsgüterkauf bestehen Gewährleistungsansprüche des Verbrauchers auf

  • Nachbesserung und
  • Ersatzlieferung, sowie, falls dies erfolglos blieb,
  • Vertragsauflösung und
  • Minderung des Kaufpreises.

Die Gewährleistung kann vom Käufer nur innerhalb bestimmter Fristen geltend gemacht werden. So muss der Mangel binnen zwei Jahren nach Übergabe der Kaufsache auftreten, der Käufer muss dem Verkäufer den Mangel binnen zwei Monaten nach Kenntnis des Mangels anzeigen.

Sofern es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf handelt, besteht eine weitgehende Rüge- und daraus abgeleitet Untersuchungspflicht. Zeigt der Käufer dem Verkäufer den Mangel nicht in einer angemessenen Zeit an, nachdem er den Mangel entdeckt hat oder ihn ein vernünftiger Käufer hätte entdecken müssen, so verliert er seine Gewährleistungsansprüche.

Eigentumsvorbehalt[↑]

Auch im niederländischen Recht ist der Eigentumsvorbehalt anerkannt. Dieser kann formlos vereinbart werden, auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen.Der Eigentumsvorbehalt kann auch z.B. für alle Forderungen aus einer Geschäftsbeziehung vereinbart werden. Einen verlängerten oder erweiterten Eigentumsvorbehalt sieht das niederländische Recht dagegen nicht vor.

Der niederländische Eigentumsvorbehalt ist insolvenzfest, allerdings kann das Insolvenzgericht eine Frist von bis zu zwei Monaten bestimmen, innerhalb derer der Insolvenzverwalter die Vorbehaltssache nicht herausgeben mus.

UN-Kaufrecht[↑]

Das CISG (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980) wurde von den Niederlanden ratifiziert und ist dort 1992 in Kraft getreten.


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