Die rumänischen Vorschriften zum Kauf finden sich im Codul Civil sowie für Handelsgeschäfte zusätzlich im Codul Comercial.
Gewährleistung[↑]
Auch nach rumänischem Recht haftet der Verkäufer für die Mangelfreiheit der verkauften Sache zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs auf den Käufer.
Soweit nicht das UN-Kaufrecht Anwendung findet, ergeben sich aus dem rumänischen Recht unterschiedliche Gewährleistungsansprüche, je nachdem, ob der Mangel erkennbar war oder nicht:
Für offensichtliche Mängel kann der Käufer
- weiter Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen, da sein Erfüllungsanspruch fortbesteht, oder
- vom Vertrag zurück treten.
Für verborgene Mängel hat der Verkäufer einzustehen, soweit
- diese zum bestimmungsgemäßen Gebrauch ungeeignet ist oder
- ihre Gebrauchstauglichkeit derart eingeschränkt ist, dass nicht anzunehmen ist, dass der Käufer die Kaufsache überhaupt oder aber zu diesem Preis gekauft hätte.
In diesem Fall kann der Käufer
- die Beseitigung des Mangels,
- die Minderung des Kaufpreises oder
- die Wandelung des Kaufvertrages
verlangen.
Die Gewährleistung kann vom Käufer nur innerhalb bestimmter Fristen geltend gemacht werden. Bei verborgenen Mängeln verjähren die Gewährleistungsansprüche sechs Monate nach Kenntnis des Mangels, wobei der Mangel spätestens ein Jahr nach Übergabe entdeckt worden sein muss. Bei Handelsgeschäften gilt darüber hinaus eine Rügefrist von zwei Tagen, die bei erkennbaren Mängeln und Abweichungen mit der Ablieferung der Ware beginnt, bei verborgenen Mängeln mit deren Entdeckung. Bei offensichtlichen Mängeln gilt dagegen die allgemeine Verjährungsfrist von drei Jahren.
Eigentumsvorbehalt[↑]
Im rumänischen Recht ist der Eigentumsvorbehalt bekannt, aber unüblich. Dagegen kennt das rumänische Recht Mobiliarsicherheiten an beweglichen Sachen und Rechten, die durch Sicherungsvertrag bestellt werden. Ein eingetragener Sicherungsvertrag ermöglicht dem Gläubiger bei Fälligkeit der gesicherten Forderung eine Verwertung des Sicherungsguts, und dass auch ohne die vorherige Anrufung eines Gericht.
UN-Kaufrecht[↑]
Das CISG (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980) wurde von Rumänien ratifiziert und ist dort bereits seit Mitte 1992 geltendes Recht. Anders als Deutschland hat Rumänien auch das UN-Verjährungsübereinkommen ratifiziert, das eine einheitliche vierjährige Verjährungsfrist vorsieht für alle Ansprüche aus einem internationalen Warenkaufvertrag.
Rumänien sieht für internationale Warenkäufer primär die Geltung des UN-Kaufrechts sowie des UN-Verjährungsübereinkommens vor, das nationale Kaufrecht gilt insoweit nur ergänzend, soweit das UN-Kaufrecht (wie etwa bei der Untersuchungs- und Rügepflicht bei Handelsgeschäften) keine Regelung beinhaltet, oder wenn in dem Kaufvertrag, was zulässig ist, auch die Geltung des UN-Kaufrechts abbedungen worden ist.