Das bürgerliche Recht und damit auch das Kaufrecht ist in Italien kodifiziert insbesondere im Codice Civile sowie hinsichltich des Verbrauchsgüterkaufs im Codice del Consumo. Da Italien die EU-Richtlinie über den Verbrauchsgüterkauf vollständig umgesetzt hat, entsprechen die italienischen Regeln beim Verkauf an einen Verbraucher in weiten Bereichen inhaltlich denen des deutschen Kaufrechts.
Gewährleistung[↑]
Auch nach italienischem Recht hat der Verkäufer für die Mangelfreiheit der Kaufsache einzustehen, allerdings nur für versteckte Mängel. War der Mangel dagegen bei Vertragsschluss erkennbar oder kannte de rKäufer gar den Mangel, ist eine Gewährleistung ausgeschlossen, es sei denn, der Verkäufer hätte die Sache als mangelfrei deklariert.
Wenn den Verkäufer eine Gewährleistungspflicht trifft, kann der Käufer entweder
- den Vertrag wandeln oder
- eine Minderung des Kaufpreises verlangen.
Auch kann der Käufer vom Verkäufer
- Ersatz des Mangel- und Mangelfolgeschadens
verlangen, es sei denn, der Verkäufer weist nach, dass er den Mangel ohne eigenes Verschulden nicht gekannt hat.
Bei einem Verbrauchsgüterkauf hat der Käufer auch einen Anspruch auf
- Nachbesserung oder Lieferung einer mangelfreien Sache.
Die daneben bestehenden Rechte des Verbrauchers auf Wandelung oder Minderung kann er erst geltend machen, wenn sein Verlangen auf Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung erfolglos geblieben ist.
Die Gewährleistung kann vom Käufer nur innerhalb bestimmter Fristen geltend gemacht werden. So verjähren Gewährleistungsansprüche in einem Jahr nach Übergabe der Kaufsache. Bei einem Verbrauchsgüterkauf beträgt die Verjährungsfrist wegen der EU-Richtlinie allerdings zwei Jahre, wobei, wenn der Mangel innerhalb der ersten sechs Monate auftritt, vermutet wird, dass der Mangel bereits bei Übergabe der Kaufsache vorhanden war.
Eigentumsvorbehalt[↑]
Das italienischem Recht kennt einen Eigentumsvorbehalt nur beim Ratenkauf sowie bei einer herausgeschobenen Zahlugnsverpflichtung. Anders als das deutsche Recht kennt das italienische Recht allerdings keinen verlängerten oder erweiterten Eigentumsvorbehalt.Der Eigentumsvorbehalt muss ausdrücklich vereinbart werden, eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen reicht nicht. Auch ist dieser Eigentumsvorhalt nicht insolvenzfest. Etwas anderes gilt nur, wenn der Eigentumsvorbhalt in ein Register eingetragen wurdeoder sich aus einem Schriftstück mit “sicherem Datum” ergibt. Ein solches “data certa” ergibt sich etwa aus einem Eintrag im Steuerregister oder aus einer öffentlichen Unterschriftsbeglaubigung.
UN-Kaufrecht[↑]
Das CISG (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980) wurde von Italien ratifiziert und ist dort bereits seit 1988 geltendes Recht.