Das Kaufrecht ist in Tschechien im Zivilgesetzbuch und für Kaufverträge zwischen Unternehmen im Handelsgesetzbuch geregelt. Insbesondere die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zum Handelskauf sind weitestgehend den Bestimmungen des UN-Kaufrechts angeglichen worden.
Gewährleistung[↑]
Auch nach tschechischem Recht haftet der Verkäufer, wenn die verkaufte Sache mangelhaft ist. Allerdings unterscheiden sich im tschechischen Recht die Gewährleistungsansprüche danach, ob die mangelhafte Lieferung eine wesentliche oder eine unwesentliche Vertragsverletzung darstellt. Liegt lediglich eine unwesentlichen Vertragsverletzungen vor, kann der Käufer Nachbesserung unter Fristsetzung oder Minderung verlangen. Verlangt der Käufer Nachbesserung und wird der Mangel vom Verkäufer nicht innerhalb der vom Käufer gesetzten Frist beseitigt, kann der Käufer vom Vertrag zurück treten. Neben diesen Ansprüchen auf Nachbesserung oder Minderung können noch Schadensersatzansprüche bestehen.
Die Gewährleistung kann vom Käufer nur innerhalb bestimmter Fristen geltend gemacht werden. So ist der Käufer zur unverzüglichen Mängelrüge verpflichtet. Spätestens muss die Mängelrüge binnen zwei Jahre nach Lieferung erfolgen.
Eigentumsvorbehalt[↑]
Auch das tschechische Recht kennt einen einfachen Eigentumsvorbehalt. Darüber hinaus kennt das tschechische Recht (neben dem auch in Deutschland bestehenden Besitzpfandrecht) ein besitzloses Pfandrecht an beweglichen Sachen, für dessen wirksame Vereinbarung jedoch eine Eintragung in das bei der tschechischen Notarkammer geführte Pfandregister erforderlich ist.
UN-Kaufrecht[↑]
Das CISG (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980) wurde bereits von der Tschechoslowakei ratifiziert und ist damit als Rechtsbestand auf Tschechien als deren Rechtsnachfolgerin übergegangen. Diese Rechtsnachfolge hat Tschechien ausdrücklich bestätigt.