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Kaufrecht in Portugal

Das bürgerliche Recht und damit auch das Kaufrecht ist in Portugal kodifiziert im Codigo Civil. Da Portugal die EU-Richtlinie über den Verbrauchsgüterkauf vollständig umgesetzt hat, entsprechen die portugisischen Regeln in weiten Bereichen denen des deutschen Kaufrechts.

Gewährleistung[↑]

Auch nach portugisischem Recht haftet der Verkäufer einer Sache für alle Fehler, die deren Verwendung für den bestimmungsgemäßen Zweck behindern oder sie entwerten. Darüber hinaus haftet der Verkäufer, wenn zugesicherte Eigenschaften fehlen oder auch solche Eigenschaften, die für den bestimmungsgemäßen Gebrauch erforderlich sind. Die Haftung des Verkäufers entfällt dagegen, wenn der Käufer den Mangel kennt oder aber bei Ausübung der üblichen Sorgfalt hätte erkennen können.

Ähnlich dem deutschen Recht kennt auch das portugisische verschiedene Arten der Gewährleistung:

  • Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung,
  • Minderung und
  • Schadensersatz. Der Schadensersatzanspruch entfällt jedoch, falls der Mangel dem Verkäufer nicht bekannt war und ihn an dieser Unkenntnis auch kein Verschulden trifft.

Die Gewährleistung kann vom Käufer nur innerhalb bestimmter Fristen geltend gemacht werden. So muss der Käufer den Mangel dem Verkäufer binnen 30 Tagen anzeigen, nachdem er Kenntnis vom Mangel erlangt hat, spätestens jedoch sechs Monaten nach Übergabe der Kaufsache. Ist der Käufer kein Verbraucher, sondern auch ein Kaufmann, ist dieser darüber hinaus verpflichtet, die gelieferte Kaufsache bei Ablieferung zu prüfen, eine Mängelrüge kann dann nur innerhalb von acht Tagen erfolgen.

Eigentumsvorbehalt[↑]

Nach portugisischem Recht kann sich der Verkäufer das Eigentum an der verkauften Sache vorbehalten, bis der Käufer seine Vertragspflichten, insbesondere die Kaufpreiszahlung, vollständig oder teilweise erfüllt hat. Soweit besondere Register bestehen, also etwa bei Immobilien und bestimmten beweglichen Sachen, muss der Eigentumsvorbehalt aus dem Register ersichtlich sein, ansonsten ist er unwirksam. Der Eigentumsvorbehalt ist insolvenzfest. Anders als das deutsche Recht kennt das portugisische allerdings keinen verlängerten oder erweiterten Eigentumsvorbehalt.

UN-Kaufrecht[↑]

Portugal hat, anders als Deutschland, das CISG (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980) bisher nicht ratifiziert. Damit ist das UN-Kaufrecht nur anwendbar, soweit deutsches IPR einschlägig ist, im Regelfall also nur wenn Exporte von Deutschland nach Portugal erfolgen.

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