Die polnischen Vorschriften zum Kauf finden sich im Zivilgesetzbuch.
Gewährleistung[↑]
Auch nach polnischem Recht haftet der Verkäufer für die Mangelfreiheit der verkauften Sache zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs auf den Käufer.
Ähnlich dem deutschen Recht kennt auch das polnische verschiedene Arten der Gewährleistung, nämlich
- die Minderung sowie
- den Vertragsrücktritt, der allerdings nur bei wesentlichen Mängeln ausgeübt werden kann und ausgeschlossen ist, wenn der Verkäufer unverzüglich umtauscht oder nachbessert.
Verkäufer und Käufer können dies Gewährleistungsrecht allerdings vertraglich beschränken und sogar ganz ausschließen, solange es sich nicht um arglistig verschwiegene Mängel handelt.
Die Gewährleistung kann vom Käufer nur innerhalb bestimmter Fristen geltend gemacht werden, bei Sachmängeln innerhalb eines Jahres nach Übergabe der Kaufsache, bei Rechtsmängeln innerhalb eines Jahres nach Kenntnis des Käufers.
Eigentumsvorbehalt[↑]
Auch im polnischen Recht ist der Eigentumsvorbehalt von der Rechtsprechung anerkannt. Dieser muss allerdings schriftlich vereinbart werden. Soll er auch gegenüber Dritten wirksam sein, bedarf er darüber hinaus der notariellen Datumsbeglaubigung.
UN-Kaufrecht[↑]
Das CISG (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980) wurde von Polen ratifiziert und ist dort bereits seit Mitte 1996 geltendes Recht. Anders als Deutschland hat Polen auch das UN-Verjährungsübereinkommen ratifiziert, das eine einheitliche vierjährige Verjährungsfrist vorsieht für alle Ansprüche aus einem internationalen Warenkaufvertrag.
Clik here to view.
