Das Kaufrecht ist in Kroatien in Artt. 454 – 551 des Gesetzes über die Schuldverhältnisse geregelt.
Vertragsschluss[↑]
Art. 10 SchuldG geht vom Grundsatz der Vertragsfreiheit aus. Der Vertragsschluss unterliegt grundsätzlich keinen Formerfordernissen. Von diesem Prinzip der Formfreiheit des Vertragsschlusses ist nach Art. 67 SchuldG nur abzuweichen, soweit dies gesetzlich ausdrücklich vorgeschrieben ist. So ist eine Schriftform vorgesehen bei Kaufverträgen über Grundstücke (Art. 455 SchuldG) oder Abzahlungsverträge (Art. 543 SchuldG).
Art 26 SchuldG verlangt für den Vertragsschluss eine Willenseinigung der Parteien. Diese Willenseinigung muss sich auf alle wesentlichen Punkte erstrecken, sie kann sowohl durch eine ausdrückliche Willenserklärung wie auch durch konkludentes Handeln oder andere erkennbare Zeichen erfolgen (Art 28 SchuldG).
Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung beim Anbietenden zustande, Art 31 Abs 1 SchuldG. Ort des Vertragsabschlusses ist nach der gesetzlichen Vermutung des Art. 31 Abs 2 SchuldG im Regelfall der Sitz des Anbietenden zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebots.
Das Angebot selbst ist an eine konkrete Person zu richten und muss alle für den Vertragsschluss erforderlichen Angaben enthalten, so dass der andere Vertragspartner das Angebot nur noch annehmen braucht, Art. 32 Abs. 1 SchuldG. Untergeordnete Vertragsbedingungen können jedoch nach Art. 32 Abs. 2 SchuldG auch einer späteren Vereinbarung hierüber vorbehalten werden, so dass ein Dissens hierüber den Vertragsschluss nicht hindert. Der Anbieter ist an das von ihm abgegebene Angebot gebunden, es sei denn, dass diese Bindungswirkung von ihm ausgeschlossen wurde oder sich aus den konkreten Umständen des Geschäfts ergibt. Ein Widerruf des Angebots ist nach Art. 36 Abs. 2 SchuldG nur bis zum Zugang des Angebots beim Empfänger möglich, der Widerruf muss dem Empfänger also spätestens zeitgleich mit dem Angebot zugehen.
Das Angebot ist mit Zugang der Annahmeerklärung beim Anbietenden angenommen, Art. 39 Abs 1 SchuldG. Die Absendung der Kaufsache oder die Bezahlung des Kaufpreises gelten ebenfalls als Annahme des Kaufangebots, Art. 39 Abs. 2 SchuldG, ebenso wie die Vornahme einer anderen Handlung, die aufgrund des Angebots, aufgrund der zwischen den Parteien bestehenden Praxis oder aufgrund von (Handels-)Bräuchen als Annahmeerklärung angesehen werden kann. Auch die Annahmeerklärung ist nur solange widerrufbar, bis sie dem Anbieter zugegangen ist, Art. 39 Abs 3 SchuldG.
Ein Angebot an eine anwesende Person gilt als abgelehnt, wenn die Annahme nicht unverzüglich erklärt wird, es sei denn, dass in dem Angebot eine Annahmefrist bestimmt ist oder das Bestehen einer bestimmten Überlegungsfrist aus den Umständen hervorgeht, Art 40 Abs 1 SchuldG.
Gewährleistung für Rechts- und Sachmängel[↑]
Die grundsätzlichen Regelungen zur Haftung für Rechts- und Sachmängel findet sich in Art 121 SchuldG. Die speziellen Regelungen zum Kaufvertrag finden sich sodann zur Sachmängelhaftung in den Artt. 478 ff. SchuldG sowie zur Haftung für Rechtsmängel in den Art. 508 – 515 SchuldG.
Nach Art 508 SchuldG haftet der Verkäufer bei Vorliegen eines Rechts eines Dritten, welches das Recht des Käufers ausschließt, vermindert oder einschränkt. Macht ein Dritter ein Recht an der Kaufsache geltend, so hat der Käufer den Verkäufer – sofern diesem nicht bereits bekannt – hierüber zu benachrichtigen und ihn gleichzeitig unter Setzung einer angemessenen Frist aufzufordern, die Sache von dem Recht bzw Anspruch des Dritten zu befreien oder – bei Gattungssachen – eine andere Sache zu liefern, Art 509 SchuldG. Nach Fristablauf ist zu unterscheiden: Wird die Kaufsache dem Käufer aufgund des Anspruchs des Dritten weggenommen, so wird der Vertrag aufgelöst, Art. 510 Abs. 1 SchuldG. Werden dagegen die Recht des Käufers nur eingeschränkt, so hat der Käufer die Wahl, ob er den Vertrag auflösen oder aber eine Kaufpreisminderung verlangen will. Darüber hinaus steht dem geschädigten Käufer ein Anspruch auf Schadenersatz zu, Art 510 Abs 3 SchuldG. Die Rechtsmängelhaftung des Verkäufers kann vertraglich beschränkt oder auch ganz ausgeschlossen werden, Art 513 Abs 1 SchuldG, es sei denn, dass der Verkäufer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses von dem Rechtsmangel Kenntnis hatte oder ihm dieser nicht unbekannt sein konnte.
Der Verkäufer haftet für Sachmängel der Kaufsache, die zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs auf den Käufer vorlagen, und zwar unabhängig davon, ob er die Mängel kannte, Art. 478 SchuldG. Für nach Gefahrenübergang auftretende Sachmängel haftet der Verkäufer, sofern ihre Ursache auf einen vor Gefahrübergang liegenden Zeitpunkt zurückzuführen ist. Grundsätzlich ausgeschlossen ist eine Sachmängelhaftung für solche Sachmängel, die der Käufer bei Vertragsabschluss kannte oder die ihm nicht unbekannt bleiben konnten, Art 480 SchuldG. Die Sachmängelhaftung des Verkäufers kann grundsätzlich beschränkt oder ausgeschlossen werden, Art 486 SchuldG, allerdings nur, sofern der Mangel dem Verkäufer nicht bekannt war und dem Verkäufer keine monopolistische Stellung zukommt.
Liegt ein Sachmangel vor, so hat der
Der Käufer hat eine Rügepflicht, er muss dem Verkäufer den Sachmangel rechtzeitig und ordnungsgemäß anzeigen, Art 484 Abs 1 SchuldG. Sodann kann er entweder die Erfüllung des Vertrages durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen oder aber stattdessen die Herabsetzung des Kaufpreises oder die Auflösung des Vertrages. Daneben hat der Käufer gegen den Verkäufer gemäß Art 488 Abs 1, 2 SchuldG auch einen Anspruch auf Schadenersatz. Kommt der Käufer seiner Rüge- und Anzeigepflicht nicht nach, so kann er lediglich den Ersatz des indirekten Schadens verlangen, Art 488 Abs 3 SchuldG.
Die Gewährleistungsrechte des Käufers erlöschen ein Jahr nachdem der Käufer den Verkäufer über den Mangel unterrichtet hat, es sei denn, dass der Käufer durch eine Täuschung des Verkäufers an der Geltendmachung des Sachmangels verhindert war. Auch nach Ablauf dieser Frist kann der Käufer, der den Sachmangel rechtzeitig gerügt hat und sofern der Kaufpreis noch nicht gezahlt ist, eine Herabsetzung des Preises verlangen oder gegen den Kaufpreiszahlungsanspruch einen Schadensersatzsanspruch einredeweise geltend machen.