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Channel: Ausländisches Recht - Außenwirtschaftslupe
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Kaufrecht in Irland

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Das in Irland gültige Kaufrecht setzt sich aus originär irischen und aus EU-Regelungen zusammen.

Verbraucher oder Unternehmer?[↑]

Das irische Recht unterscheidet zwischen Kaufvetrrägen mit Verbrauchern und solchen mit Unternehmern. Als Verbraucher wird im irischen Recht eine natürliche Person verstanden, die Waren oder eine Dienstleistung für den persönlichen Gebrauch oder den persönlichen Konsum von jemandem kauft, dessen Geschäft es ist, Waren zu verkaufen oder Dienstleistungen zu erbringen. Nach dem Gesetz sind Sie kein Verbraucher, wenn Sie:

  • Waren als Geschenk erhalten,
  • Waren für gewerbliche Zwecke kaufen, d.h. wenn Waren für eine gewerbliche, nicht private Nutzung kaufen,
  • Waren für den privaten Gebrauch kaufen, die normalerweise für geschäftliche Zwecke verwendet werden, oder
  • Waren von einer Person kaufen, die ihrerseits nicht geschäftlich handelt – wenn Sie also eine Sache von einer anderen Privatperson kaufen.

Anforderungen an einen Vertragsschluss[↑]

Das irische Recht definiert einen Vertrag als eine förmliche Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Personen, die einklagbar ist. Der Vertragsschluss kann sowohl schriftlich als auch mündlich erfolgen, auch ein mündlich geschlossener Vertrag ist rechtlich durchsetzbar.

Verbraucherverträge[↑]

Für Verträge mit Verbrauchern gelten nach dem Sale of Goods and Supply of Services Act von 1980 folgende allgemeine Regeln:

  • Die Waren müssen von handelsüblicher Beschaffenheit sein. Sie sollen von angemessener Qualität sein, wobei sowohl ihre vertragsgemäße Beschaffenheit, ihre (übliche) Lebensdauer und ihr Preis zu berücksichtigen sind.
  • Die Ware muss für die vertragsgemäßen Zwecke geeignet sein. Der Kaufgegenstand muss so funktionieren, wie es vernünftigerweise erwartet wird.
  • Die Ware muss die vereinbarte sowie die vom Verkäufer beschriebene oder in einer Werbung angepriesene Beschaffenheit aufweisen. Die Beschreibung bzw. Werbung darf nicht irreführend sein.

Wenn Sie Waren kaufen einem Ausverkauf o.ä. kaufen, haben Sie trotzdem die gleichen Rechte als wenn Sie die Ware zum vollen Preis gekauft haben.

Gewährleistung[↑]

Ist eine Ware mangelhaft, kann der Verkäufer entweder den Kaufgegenstand nachbessern oder austauschen. Alternativ kann der Käufer den Kaufpreis zurückerstattet verlangen.

Ein Gewährleistungsanspruch besteht nicht, wenn

  • der Mangel dem Käufer – etwa durch eine Warenaufschrift “shopsoiled” – bekannt war,
  • der Käufer die Kaufsache vor dem Kauf besichtigen konnte und der Mangel hierbei erkennbar gewesen wäre,
  • der Käufer beim Kauf wusste, dass der Kaufgegenstand für den vertragsgemäßen Zweck ungeeignet ist,
  • der Käufer die Kaufsache beschädigt oder zerstört hat,
  • der Käufer sich beim Kauf falsche Vorstellungen von der Kaufsache gemacht hat

Soweit hiernach ein Gewährleistungsanspruch nicht besteht, ist der Einzelhändler zu Rückerstattungen oder Gutschriften nicht verpflichtet.

Im Übrigen bestehen keine gesetzlichen Regelungen darüber, welche Rechte dem Käufer im Einzelfall zustehen, hierbei sind regelmäßig die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.

Informationen über Waren, Leistungen und Preise[↑]

Verbraucher sind nach dem Consumer Protection Act 2007 vor falschen Anpreisungen oder Preisangaben geschützt. Nach dem Consumer Protection Act ist es für jeden Gewerbetreibenden strafbar, falsche oder irreführende Behauptung über Waren, Dienstleistungen und Preise machen. Es ist auch eine Straftat Waren mit einer falschen oder irreführenden Beschreibung zu verkaufen.

Ansprüche über das Gewicht, Zutaten und Leistungen von Waren müssen wahrheitsgemäß angegeben werden. Auch Angaben darüber, wie Produkte funktionieren und wo sie hergestellt wurden, müssen zutreffend sein.

Der Consumer Protection Act gilt auch für Preisangaben. Der Kaufpreis muss ebenso wahrheitsgemäß angegeben werden wie ggfs. Angaben über frühere oder empfohlene Preise. Der angegebene Preis muss ein Gesamtpreis sein, d.h. es darf keine versteckten Extrakosten geben.


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